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Allgemeine Geschfäfts­bedingungen der YUPO EUROPE GmbH („YUPO“)

1. Anwendungsbereich

1.1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen YUPO und ihren Kunden.

1.2. Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden von YUPO nicht anerkannt, es sei denn, YUPO hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn YUPO in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

2. Vertragsschluss

2.1. Sämtliche Angebote von YUPO sind freibleibend.

2.2. Durch eine Bestellung gibt der Kunde ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages nach Maßgabe dieser AGB ab, an das er 14 Kalendertage nach der Abgabe gebunden ist. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn YUPO die Bestellung entweder durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder auf sonstige Weise ausdrücklich annimmt.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Sämtliche von YUPO angegebenen Preise sind Nettoverkaufspreise. YUPO`s Listenpreise sind unverbindlich und können von YUPO jederzeit ohne Vorankündigung geändert werden. Erhöhungen der Listenpreise haben auf bereits abgeschlossene Kaufverträge zwischen YUPO und dem Kunden keine Auswirkungen.

3.2. Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum vollständig zur Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden ist YUPO berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 (neun) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr geltend zu machen. Ist der Kunde ein Verbraucher, betragen die Verzugszinsen lediglich 5 (fünf) Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind Zahlungen in Euro zu leisten.

3.3. Die Möglichkeit des Kunden zur Aufrechnung mit Mängelansprüchen im Falle einer Lieferung mangelhafter Ware sowie mit sonstigen Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis gegen Kaufpreisforderung von Yupo werden durch diese AGB nicht beschränkt; mit Forderungen aus anderen Rechtsverhältnissen kann der Kunde hingegen nur dann gegen Kaufpreisforderung von YUPO aufrechnen, soweit seine Forderungen unbestritten sind, YUPO diese anerkannt hat oder sie rechtskräftig festgestellt worden sind. Als Käufer darf der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Kaufvertrag beruht.

4. Lieferung und Gefahrübergang

4.1. Liefertermine sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung mit YUPO verbindlich.

4.2. Sollte die Bestellung des Kunden mehr als ein Produkt umfassen, ist YUPO zu Teillieferungen berechtigt, sollte dies z.B. aus technischen oder logistischen Gründen erforderlich sein und dem Kunden nach einer Abwägung seiner und der Interessen von YUPO zumutbar sein.

4.3. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang. Erfüllungsort ist Venlo (Niederlande), wo YUPO ein Warenlager unterhält.

5. Marken und Logos

Ohne vorherige schriftliche Erlaubnis durch YUPO ist der Kunde nicht dazu berechtigt, YUPO`s Marken oder Logos nachzumachen oder diese oder sonstige Uhrheber- und gewerblichen Schutzrechte von YUPO für geschäftliche Zwecke zu nutzen. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich YUPO sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor.

6. Eigentumsvorbehaltssicherung

6.1. YUPO behält sich bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum an der Kaufsache vor.

6.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Im Versicherungsfall hat der Kunde seine Ansprüche gegen die Versicherung unverzüglich an YUPO abzutreten.

6.3. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für YUPO als Hersteller vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, YUPO nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt YUPO das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Mwst.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

6.4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt YUPO jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mwst) der Forderung von YUPO ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von YUPO, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

YUPO verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann YUPO verlangen, dass der Kunde YUPO die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6.5. YUPO verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit frei zu geben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten obliegt YUPO.

7. Mängelhaftung

7.1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei der Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress, §§ 478, 479 BGB).

7.2. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist.

7.3. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach YUPO`s Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. YUPO ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

7.4. Schadenersatzansprüche bzw. Ansprüche für Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die der Kunde geltend macht, bestehen nur nach Maßgabe von § 8 (Gesamthaftung) und sind im Übrigen ausgeschlossen.

7.5. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

8. Gesamthaftung

8.1. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von YUPO, deren gesetzlichem Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte.

8.2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet YUPO nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

8.3. Die sich aus Ziffern 8.1, 8.2 und 8.3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit YUPO einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Gleiches gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz oder wenn YUPO aus sonstigen Gründen zwingend haftet.

9. Höhere Gewalt

YUPO haftet nicht dafür, dass die Erfüllung ihrer Vertragspflichten aus einem Vertrag scheitert, weil ein Ereignis der höheren Gewalt zur Verspätung, Verhindern oder Beeinträchtigung der Erfüllung führt. Bei höherer Gewalt handelt es sich um ein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis, auf das derjenige, der sich darauf beruft, keinen Einfluss hat und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Hierzu zählen beispielsweise Streik, Aussperrung, unvorhergesehene Betriebsstörungen, Zusammenbruch des Betriebes, Krieg, Ausschreitungen, Bürgerunruhen, Embargo, unvermeidbare Knappheit von Material und Ausrüstung, Nichtverfügbarkeit von Transportschiffen oder anderen Transportmitteln und Import- und Exportbeschränkungen.

10. Verschiedenes

10.1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Düsseldorf, sofern der Kunde Kaufmann ist.

10.2. Auf diese Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie alle rechtlichen und vertraglichen Beziehungen zwischen YUPO und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

10.3. Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im übrigen nicht berührt.

10.4. Im Zweifel ist die deutsche Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bindend.

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